Pflegegrade (seit 01.01.2017)


1. Pflegegrade anstelle von Pflegestufen

Seid dem Pflegestärkungsgesetzt II (2), gültig ab dem 01.01.2017, wurden die Pflegestufen durch die Pflegegrade ersetzt. Genau genommen, gab es indirekt zuvor auch schon 5 Pflegestufen:

  • PS 0: Dies war die eingeschränkte Alterskompetenz (für Menschen mit einer Demenzerkrankung)
  • PS 1 bis PS 3
  • PS 3+: Dies war eine Sonderregelung. Eine Pflegestufe 3 mit Härtefall für eine über dem regulären Maße an pflegerischer Versorung, die das Maß der normalen Pflegestufe 3 überstieg.

Im alten System wurde bereits durch kleine Hilfen auf eine Demenzerkrankung eingegangen, aber ein Bezug zur Versorgung durch die Pflegeversicherung war diese sehr gering und bezog sich meist auf körperliche Beschwerden.

Auf dieser Grundlage erhalten seit 2017 alle Pflegebedürftigen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung, unabhängig davon, ob sie von körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen betroffen sind.

Quelle: Textstelle zum Pflegestärkungsgesetz II des BfG.


2. Was bedeutet das für Betroffene?

Zuvor bei den Pflegestufen wurde durch den MDK eine Begutachtung anhand einer Zeitzusammenzählung durchgeführt. Hierbei wurden pflegerische Handlungen anhand von festen Zeiten (in Minuten) addiert und haben die jeweilige Pflegestufe bestimmt. Geistige oder psychische Beeinträchtigungen wurden hierbei nicht (oder im geringen Teil) berücksichtigt.

Durch das neue Begutachtungsassessment „NBA“ (bzw. Begutachtungsinstrument „NBI“), werden die Einschränkungen der Menschen genauer und umfassender berücksichtigt.

[…] Das bisherige Instrument war vor allem auf körperliche Beeinträchtigungen zugeschnitten. Jetzt stehen der pflegebedürftige Mensch, seine Selbständigkeit und seine Fähigkeiten, im Mittelpunkt: Die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten eines Menschen sind künftig ebenso entscheidend wie z.B. seine Mobilität.

Quelle: „Warum werden aus drei Pflegestufen fünf Pflegegrade?“ des BfG

Unabhängig von der Erkrankung (geistig, seelisch oder körperlich), kann anhand des neuen Begutachtungsverfahren ein Pflegegrad bestimmt werden. Je nach festgelegtem Grad, stehen verschiedene Hilfsmöglichkeiten durch die Kranken-, bzw. Pflegekasse bereit.


 

3. Berechnung eines Pflegegrades

Der Pflegegrad wird am Ende einer Überprüfung anhand einer Punkte-Tabelle abgelesen. Um dies präziser zu sagen, wird der Grad der Pflegebedürftigkeit ermittelt.

Wichtig bei einer Berechnung: Es geht nicht darum ob Sie als Prüfer vermuten ob die betroffene Person etwas kann oder nicht, sondern ob die Person selbst eine Alltagsbewältigung alleine und ohne Hilfe umsetzen kann!

Bei der Berechnung des Pflegegrades kommen 6 Bereiche (Module genannt) zum Einsatz, in denen verschiedene Fragen beantwortet werden müssen. Hierbei geht es um die Festlegung der Selbstständigkeit der betroffenen Person. Je unselbstständiger diese ist, desto mehr Punkte kommen zusammen. Je mehr Punkte am Ende nach der gesamten Berechnung zusammendaddiert wurden, desto höher ist der Pflegegrad. Weiterhin haben die einzelnen Module eine unterschiedliche, prozentuale Punktegewichtung.

3.1 Module und ihre Gewichtung:

Siehe auch: Anlage 2 SGB XI (zu § 15)

Nr. des Moduls Name des Moduls Gewichtung in %
1 Mobilität 10%
2 Kognitive und kommunikative Fähigkeiten s. unten
3 Verhaltensweisen und psychische Problemlagen s. unten
4 Selbstversorgung 40%
5 Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen 20%
6 Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte 15%

Bei dem Modul zwei (2) sowie drei (3), handelt es sich um eine Sonderform. Beide Module zusammen werden mit 15% geweret, wobei allerdings nur das mit der meisten Punktzahl in die Gesamtbewertung einfließt. Das niedrigere Modul wird nicht mitgezählt.

Die Einzelpunkte mit den jeweiligen Unterpunkten sind ebenfalls in „Anlage 1 zu § 15 SGB XI“ gesetzlich geregelt


3.2 Übersicher der erforderlichen Punktzahl für einen Pflegegrad:

PG Punkte
1 ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte
2 ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte
3 ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte
4 ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte
5 ab 90 bis 100 Gesamtpunkte

3.3 Pflegegrade und deren Bezeichnung:

PG Punkte
1 geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
2 erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
3 schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
4 schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
5 schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

 

3.4 Zusammenrechnen aller Punkte & Bestimmung des Pflegegrades

Jedes Modul hat unterschiedlich viele Fragen, bei denen Punkte vergeben werden. Die Ermittelte Gesamtpunktzahl eines Modules wird im weiteren Schritt anhand einer festgelegten Tabelle abgelesen und die dafür vorgesehene Endpunktzahl (Gewichtete Punkte) notiert. Die Gewichteten Punkte zusammengerechnet, ergeben am Ende eine Endpunktzahl, die an einer weiteren Tabelle den jeweiligen Pflegegrad bestimmt (s. oben „Punkt 3.2“)

Tabellenübersicht – Punktegewichtung der einzelnen Module (neues Fenster)

 


 

3.5 Pflegegradrechner auf pflege-wissen.com

Wir auf pflege-wissen haben ebenfalls einen Pflegegradrechner erstellt, auf dem Sie den Pflegegrad ermitteln können. Beachten Sie allerdings, dass das Ergebnis unseres Rechners ohne Gewähr ist. Der ermittelte Pflegegrad dient lediglich als Orientierungshilfe und wird vom jeweiligen MDK-Gutachter festgelegt.

Zum Pflegegradrechner auf pflege-wissen.com


 

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